1. Beschwerdethema ist vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Einkaufsbeitrag in der Höhe von Fr. 160'000.-- zu Recht nur in den Veranlagungsverfügungen für die Zeit vom 28. Juli bis 31. Dezember 2005 zum Abzug zugelassen hat und diesen Abzug nicht anteilsmässig entsprechend der Dauer der unterjährigen Steuerpflichten sowohl in den Veranlagungsverfügungen für die Zeit vom 1. Januar bis 27. Juli 2005 als auch in den Veranlagungsverfügungen für die Zeit vom 28. Juli bis 31. Dezember 2005 berücksichtigt hat.