{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-03-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-56_2008-03-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_56_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f1787a596f1636dfe15e2b17e8b24fb9e9ff72c5ce0b5ebfa7940501dd76a0e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f1787a596f1636dfe15e2b17e8b24fb9e9ff72c5ce0b5ebfa7940501dd76a0e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_56", "Checksum": "68baee870d0c51c25776c553c984fd75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 04.03.2008 A 2007 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 04.03.2008 A 2007 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:12:02", "Checksum": "ff140467b2743115cc907ce2e5c72074", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 04.03.2008 A 2007 56\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\n4. Vom 1. Januar 2005 bis zum Todestag der Ehefrau des Beschwerdeführers\nam 27. Juli 2005 bestand eine unterjährige Steuerpflicht der Ehegatten.\nDanach begann für den Beschwerdeführer am 28. Juli 2005 (bis 31.\nDezember 2005) eine neue unterjährige Steuerpflicht (Art. 69 Abs. 3 StG; Art.\n5 Abs. 3 VOzB). Der Einkauf in die Pensionskasse erfolgte am 20. Dezember\n2005 und somit während der vom 28. Juli bis 31. Dezember 2005 dauernden\nunterjährigen Steuerpflicht des Beschwerdeführers. Aufgrund des\nEinkaufszeitpunkts wurde der Abzug von Fr. 160'000.-- für den Einkauf von\nder Steuerverwaltung der unterjährigen Steuerpflicht vom 28. Juli bis 31.\nDezember 2005 zugewiesen. Die Berücksichtigung des Abzugs von Fr.\n160'000.-- in den Veranlagungsverfügungen für die unterjährige Steuerpflicht\nfür die Zeit vom 28. Juli bis 31. Dezember 2005 beruht nicht etwa auf einer\nPraxis der Steuerverwaltung, sondern wird vom Gesetzgeber so vorgesehen,\nwie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Dabei erfolgte weder bei\nder Ermittlung des steuerbaren Einkommens eine Kürzung des Abzugs noch\nwurde bei der Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens eine\nUmrechnung des Abzugs vorgenommen; auch beim Steuersatz wurde der\ngesamte Einkaufsbetrag von Fr. 160000.-- berücksichtigt. Der Abzug wurde\ndemnach in voller Höhe gewährt. Dass er sich nicht voll zugunsten des\nBeschwerdeführers auswirkte, ist systembedingt und liegt schlicht daran, dass\nder Beschwerdeführer im Zeitraum seiner alleinigen unterjährigen\nSteuerpflicht ein massgebendes Einkommen erzielte, das unter dem geltend\ngemachten und gewährten Abzug lag. Darin liegt weder eine Unbilligkeit noch\nein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot. Der Beschwerdeführer hätte es\neinerseits in der Hand gehabt, den freiwilligen Einkauf auf zwei Jahre zu\nverteilen und so ein Negativeinkommen für seine unterjährige Steuerpflicht zu\nvermeiden. Andrerseits wurde auch die Ehegattenbesteuerung korrekt\nvorgenommen, erfolgte doch die Einzahlung eben nicht mehr zu Lebzeiten\nder Ehefrau und konnte damit in dieser unterjährigen Steuerpflicht nicht\nberücksichtigt werden, während für die folgende unterjährige Steuerpflicht der\nBeschwerdeführer als Alleinstehender zu besteuern war. Eine\nUngleichbehandlung dieser unterschiedlichen Tatbestände verstösst nicht\ngegen Art. 8 BV, da sie eben gar nicht miteinander vergleichbar sind.\nSchliesslich ist auch die Berufung des Beschwerdeführers auf die\nPraxisfestlegung \"Gegenwartsbemessung\" der Steuerverwaltung\nunbehelflich, da sich diese nicht mit einmaligen unregelmässigen, sondern mit\nregelmässig anfallenden Aufwendungen bei der Ermittlung des\nsatzbestimmenden Einkommens befasst. Das alles führt zur Abweisung der\nBeschwerde.\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.--\n\nzusammen Fr. 3'219.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}