Bei den vom Eigentümer mit der Entrichtung der Gebühren an das Gemeinwesen abgegoltenen Leistungen (Gewährung des Rechts auf Wasserbezug ab Netz; Recht auf Einleitung der Abwässer in die Gemeindekanalisation und Zuführung der Abwässer in die ARA) handelt es sich weder um Waren noch um Dienstleistungen im Sinne des PüG, sondern um eine öffentlich-rechtliche Leistung, die in Form einer öffentlichen Abgabe, deren Höhe im Wesentlichen bereits durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird, zu entgelten ist. Der Einwand des Beschwerdeführers zielt bereits daher völlig an der Sache vorbei.