4. Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang und zur Stützung seiner Begehren auf das Preisüberwachungsgesetz (PüG) beruft, kann er daraus bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil gemäss Art. 1 PüG (sachlicher Geltungsbereich) das Gesetz für Preise von Waren und Dienstleistungen einschliesslich der Kredite gilt. Ausgenommen sind Löhne und andere Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sowie die Kredittätigkeit der Schweizerischen Nationalbank. Bei den vom Eigentümer mit der Entrichtung der Gebühren an das Gemeinwesen abgegoltenen Leistungen (Gewährung des Rechts auf Wasserbezug ab Netz;