Dem Umstand, dass die Investitionen bei der Abwasserentsorgung wesentlich höher sind als bei der Wasserversorgung hat die Gemeinde bereits Rechnung getragen (Anschlussgebühr Wasser, neu: 1% des Neuwertes [Art. 40 WVG; Anschlussgebühr Abwasser, neu: 3% des Neuwertes [Art. 38 AbEG]). Nachvollziehbar (und zulässig) sind auch die gemeindlichen Bestrebungen, Rückstellungen für die in den nächsten 10 Jahren anstehenden Investitionen (Anteil an den Erstellungskosten einer neuen regionalen Kläranlage in … mit dem dafür noch zu erstellenden Ableitungskanal … zu bilden. Ebenso ist mit der Gemeinde davon auszugehen, dass aufgrund der in Art. 58 ff.