Aufgrund der bei den Akten liegenden gemeindlichen Zusammenstellung „Entwicklung Spezialfinanzierung Wasserversorgung und Abwasserentsorgung“ vom 5. Februar 2008 lässt sich der Schluss des Beschwerdeführers der unzulässigen Gewinnerzielung nicht stützen. Vielmehr zeigt die einen längeren Zeitraum (1991 - 2006) beschlagende Zusammenstellung nachvollziehbar auf, dass unter Berücksichtigung des Abschreibungsbedarfs aufgrund der Gebühreneinnahmen bei der Spezialfinanzierung „Wasserversorgung“ erst ab dem Jahre 1999, bei jener