BG stellt auf den Neuwert der neu geschaffenen Gebäude/-teile ab; wohingegen die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen von der Differenz zwischen dem Neuwert vor und nach dem Um-/Ausbau ausgehen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, zielt bereits daher ins Leere; insbesondere besteht kein Anlass, bei den Anschlussgebühren lediglich auf den Neuwert der geschaffenen Gebäudeteile abzustellen.