Bei der Bemessung der ergänzenden Anschlussgebühren Wasser und Abwasser darf die Gemeinde auf den Gebäudeversicherungswert (= aufindexierter Neubauwert gemäss der massgeblichen amtlichen Schätzung) abstellen. Zu Recht unbestritten geblieben ist, dass vorliegend der Neuwert der Baute vor dem Umbau (Altbaute) zusammen mit der betreffenden Indexierung berücksichtig worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des nicht überbauten Bodens einen aussergewöhnlich hohen Anteil am gesamten Liegenschaftswert ausmachen würde, sind keine ersichtlich und werden seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht.