Mit ihrer Bezahlung erhält der Beschwerdeführer das Recht, die Ver- und Entsorgungsanlagen zu benutzen. Auch wenn die Abgabe ihrem Zweck entsprechend „einmalig“ ist, so ist die ergänzende Erhebung in Fällen wie dem vorliegenden (nachträglichen Um- und Ausbaus der bereits ans kommunale Netz angeschlossenen Liegenschaft) zulässig. Bei der Bemessung der ergänzenden Anschlussgebühren Wasser und Abwasser darf die Gemeinde auf den Gebäudeversicherungswert (= aufindexierter Neubauwert gemäss der massgeblichen amtlichen Schätzung) abstellen.