Ausgeschlossen sei eine Nachzahlungspflicht lediglich für rein teuerungsbedingte Mehrwerte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf sodann dort nicht unbesehen auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden, wo der Wert des nicht überbaubaren Bodens einen aussergewöhnlich hohen Anteil des gesamten Liegenschaftswertes beinhaltet (ZBl 104/2003, S. 548ff.).