b) Die vom Beschwerdeführer pauschal gerügte fehlende gesetzliche Grundlage für die streitigen Anschlussgebühren findet sich in den Art. 46 ff. aWVG sowie Art. 34 i.V. mit Art. 35 aKanG, bzw. nunmehr in den Art. 40 WVG sowie dem im Wesentlichen gleich lautenden Artikel 38 AbEG.