3. Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Die gesetzlichen Grundlagen für die streitigen Abgaben fänden sich in Art. 40 des kommunalen Wasserversorgungsgesetzes sowie in Art. 38 des im Wesentlichen gleich lautenden Abwasserentsorgungsgesetzes, welche explizit nicht nur Neubauten sondern auch nachträgliche bauliche Vorkehren erfassen würden. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzipes liege im Ergebnis nicht vor. Das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert sei bei vergleichbaren baulichen Vorkehren und Veranlagungen vom Verwaltungsgericht schon mehrfach als tauglich erachtet worden.