Zur Begründung stellte er vorweg das Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der streitigen Gebühren in Frage. Sodann erachtete er die veranlagten Gebühren sowohl im Widerspruch zum Äquivalenzprinzip stehend als auch dem Verursacherprinzip, welches nicht nur für periodische Benützungsgebühren Anwendung erheische, als nicht entsprechend.