{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-55_2008-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762bc1eb566c98aae86d6baefb866f9abe2420f7fc7e7329aacf576a61fbf7aecaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762bc1eb566c98aae86d6baefb866f9abe2420f7fc7e7329aacf576a61fbf7aecaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_55", "Checksum": "1a13412c6bc2b7dc2aa7c6d970f72eb1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.04.2008 A 2007 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 15.04.2008 A 2007 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) | Anschlussgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:11:54", "Checksum": "87c44267559b1287a0aecadcba6d93ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.04.2008 A 2007 55\nRegeste:\nAnschlussgebühren (Wasser und Abwasser) | Anschlussgebühren\n\nb) Aufgrund der bei den Akten liegenden gemeindlichen Zusammenstellung\n„Entwicklung Spezialfinanzierung Wasserversorgung und\nAbwasserentsorgung“ vom 5. Februar 2008 lässt sich der Schluss des\nBeschwerdeführers der unzulässigen Gewinnerzielung nicht stützen.\nVielmehr zeigt die einen längeren Zeitraum (1991 - 2006) beschlagende\nZusammenstellung nachvollziehbar auf, dass unter Berücksichtigung des\nAbschreibungsbedarfs aufgrund der Gebühreneinnahmen bei der\nSpezialfinanzierung „Wasserversorgung“ erst ab dem Jahre 1999, bei jener\nder „Abwasserentsorgung“ gar erst ab dem Jahre 2000, Reserven gebildet\nwerden konnten. Wobei ein Zusammenzug der beiden Spezialfinanzierungen\nwiederum aufzeigt, dass erst in den letzten 3 Jahren real Überschüsse\nentstanden sind. Dass die erzielten Überschüsse letztlich vor allem in\ndirektem Zusammenhang mit den laufenden Kontingentierungsbestrebungen\nim Oberengadin stehen (Folge: verstärkte Bautätigkeit und damit\nGebührenmehreinnahmen in den letzten Jahren) ist offenkundig; ebenso dass\naufgrund des zu erwartenden starken Rückganges zufolge Kontingentierung\nund Etappierung der Zweitwohnungsbauvorhaben in den kommenden Jahren\ndie Gebühreneinnahmen wieder rückläufig sein werden. Dem Umstand, dass\ndie Investitionen bei der Abwasserentsorgung wesentlich höher sind als bei\nder Wasserversorgung hat die Gemeinde bereits Rechnung getragen\n(Anschlussgebühr Wasser, neu: 1% des Neuwertes [Art. 40 WVG;\nAnschlussgebühr Abwasser, neu: 3% des Neuwertes [Art. 38 AbEG]).\nNachvollziehbar (und zulässig) sind auch die gemeindlichen Bestrebungen,\nRückstellungen für die in den nächsten 10 Jahren anstehenden Investitionen\n(Anteil an den Erstellungskosten einer neuen regionalen Kläranlage in … mit\ndem dafür noch zu erstellenden Ableitungskanal … zu bilden. Ebenso ist mit\nder Gemeinde davon auszugehen, dass aufgrund der in Art. 58 ff. KRG\nenthaltenden Erschliessungspflicht (inkl. Feinerschliessung, ohne\nHauszuleitungen), welche letztlich Leitungen beschlagen wird, die im\ngeltenden Generellen Erschliessungsplan / Teilplan Verkehr noch gar nicht\naufgeführt sind, ein grösserer Investitionsbedarf besteht, der dann letztlich gar\nzu einer Erhöhung (insbesondere im Bereich Abwasserentsorgung) führen\nwird, weshalb für eine Reduktion der streitigen Gebühren auch aus der Sicht\ndes Kostendeckungsprinzipes betrachtet keine Veranlassung besteht.\n\n4. Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang und zur\nStützung seiner Begehren auf das Preisüberwachungsgesetz (PüG) beruft,\nkann er daraus bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil\ngemäss Art. 1 PüG (sachlicher Geltungsbereich) das Gesetz für Preise von\nWaren und Dienstleistungen einschliesslich der Kredite gilt. Ausgenommen\nsind Löhne und andere Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sowie die\nKredittätigkeit der Schweizerischen Nationalbank. Bei den vom Eigentümer\nmit der Entrichtung der Gebühren an das Gemeinwesen abgegoltenen\nLeistungen (Gewährung des Rechts auf Wasserbezug ab Netz; Recht auf\nEinleitung der Abwässer in die Gemeindekanalisation und Zuführung der\nAbwässer in die ARA) handelt es sich weder um Waren noch um\nDienstleistungen im Sinne des PüG, sondern um eine öffentlich-rechtliche\nLeistung, die in Form einer öffentlichen Abgabe, deren Höhe im Wesentlichen\nbereits durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird,\nzu entgelten ist. Der Einwand des Beschwerdeführers zielt bereits daher völlig\nan der Sache vorbei.\n5. Im Lichte der obigen Ausführungen betrachtet, aufgrund derer die Zulässigkeit\ndes Bemessungskriteriums „Gebäudeversicherungswert“ hinsichtlich der\nstreitigen Anschlussgebühren bereits bejaht wurde, erweist sich auch der\nEinwand der Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts\n(Verursacherprinzip) als unbegründet. Wie im Übrigen der Beschwerdeführer\nselbst zutreffend erkannt hat, ist dies auch deshalb der Fall, weil es sich um\neine Bereitstellungs- und nicht um eine mengenabhängige, periodische\nBenutzungsgebühr handelt, für welche der Aufwand abzugelten ist, der dem\nGemeinwesen generell für die Bereitstellung der Infrastrukturanlagen\n„Wasser“ und „Abwasser“ im Siedlungsgebiet abzugelten ist. Dass keine\nhinreichenden Gründe vorliegen, welche ein Abweichen von der\ngemeindlichen Bemessungsgrundlage im Einzelfall als geboten erscheinen\nlassen, wurde bereits ausgeführt. Insbesondere kann er aus dem Umstand\n(Totalsanierung, Rückbau von zwei auf eine Wohneinheit) nichts zu seinen\nGunsten ableiten. Für eine Befreiung oder eine Reduktion zur Entrichtung der\nAnschlussgebühren für Wasser und Abwasser besteht so oder anders kein\nAnlass. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet\nund ist daher abzuweisen.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der\nGemeinde nicht zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.--\n\n"}