{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-55_2008-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762bc1eb566c98aae86d6baefb866f9abe2420f7fc7e7329aacf576a61fbf7aecaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762bc1eb566c98aae86d6baefb866f9abe2420f7fc7e7329aacf576a61fbf7aecaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_55", "Checksum": "1a13412c6bc2b7dc2aa7c6d970f72eb1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.04.2008 A 2007 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 15.04.2008 A 2007 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die streitigen\nAnschlussgebühren bilden die öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die\nGewährung des Anschlusses an das öffentliche Wasserver- und\nAbwasserentsorgungsnetz. Mit ihrer Bezahlung erhält der Beschwerdeführer\ndas Recht, die Ver- und Entsorgungsanlagen zu benutzen. Auch wenn die\nAbgabe ihrem Zweck entsprechend „einmalig“ ist, so ist die ergänzende\nErhebung in Fällen wie dem vorliegenden (nachträglichen Um- und Ausbaus\nder bereits ans kommunale Netz angeschlossenen Liegenschaft) zulässig.\nBei der Bemessung der ergänzenden Anschlussgebühren Wasser und\nAbwasser darf die Gemeinde auf den Gebäudeversicherungswert (=\naufindexierter Neubauwert gemäss der massgeblichen amtlichen Schätzung)\nabstellen. Zu Recht unbestritten geblieben ist, dass vorliegend der Neuwert\nder Baute vor dem Umbau (Altbaute) zusammen mit der betreffenden\nIndexierung berücksichtig worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der\nWert des nicht überbauten Bodens einen aussergewöhnlich hohen Anteil am\ngesamten Liegenschaftswert ausmachen würde, sind keine ersichtlich und\nwerden seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Auch\nseine weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, die streitigen Veranlagungen\naus der Sicht des Äquivalenzprinzipes betrachtet zu korrigieren. Er übersieht\ninsbesondere, dass bereits aufgrund der Zulässigkeit der Schematisierung\nund der daraus resultierenden einfachen, nachvollziehbaren\nBemessungsgrundlage „Gebäudeversicherungswert“ weder Raum noch\nAnlass für eine weitergehende Differenzierung (Aufgliederung nach einzelnen\nGebäudeteilen; deren Einfluss auf den Wasserverbrauch; Gebäudegrösse;\nRückbau von zwei auf eine Wohneinheit; etc.) besteht. Seine weitschweifige\nArgumentation, dass es sich bei seinen baulichen Vorkehren lediglich um eine\ngrosse Sanierung und nur in einem bescheidenen Teil um eine Erweiterung\nhandle, ist unbehelflich und letztlich - wie sich bereits den Baubewilligungen\nunschwer entnehmen lässt - auch eine reine Schutzbehauptung.\n\nf) Soweit sich der Beschwerdeführer im streitigen Zusammenhang auf das\nzwischen den nämlichen Parteien ergangene Urteil U 07 33\n(Erstwohnungspflichtersatzabgabe) beruft, vermag er daraus nichts\nzugunsten seiner Begehren ableiten. Er scheint übersehen zu haben, dass\ndie Bemessungsgrundlagen für die in jenem Verfahren Gegenstand bildende\nErstwohnungspflichtersatzabgabe und die nunmehr streitigen ergänzenden\nAnschlussgebühren völlig unterschiedlich sind. Art. 70 Abs. 2 BG stellt auf den\nNeuwert der neu geschaffenen Gebäude/-teile ab; wohingegen die im\nvorliegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen von der Differenz\nzwischen dem Neuwert vor und nach dem Um-/Ausbau ausgehen. Was der\nBeschwerdeführer vorbringt, zielt bereits daher ins Leere; insbesondere\nbesteht kein Anlass, bei den Anschlussgebühren lediglich auf den Neuwert\nder geschaffenen Gebäudeteile abzustellen.\n\n3. a) In seiner Replik macht der Beschwerdeführer erstmals eine Verletzung des\nKostendeckungsprinzipes geltend. Auch dieser Einwand erweist sich letztlich\nals unbegründet. Das Kostendeckungsprinzip verlangt, „dass die\nGesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den\nbetreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten.\nDadurch soll verhindert werden, dass die fraglichen Abgaben generell\nüberhöht und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden. Zum\nmassgebenden Gesamtaufwand sind neben den laufenden Ausgaben des\nbetreffenden Verwaltungszweigs (inkl. allgemeine Unkosten) auch\nangemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven\nhinzuzurechnen. Bei Anschlussgebühren und -beiträgen, wo die Kosten für\nden Bau und die Amortisation der Leitungen und Anlagen in der Regel über\neine längere Zeit und oft auch ungleichmässig anfallen, muss sich die\nÜberprüfung des Kostendeckungsprinzips auf eine entsprechend lange\nZeitdauer erstrecken. Eine Schwäche des Kostendeckungsprinzips liegt\ndarin, dass die Bestimmung des \"Verwaltungszweiges\", auf dessen\nGesamtkosten es ankommt, nicht immer klar ist. Der Verwaltungszweig\numfasst die \"sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben\". Bei der\nErschliessung von Bauland bzw. den entsprechenden kommunalen\nVersorgungseinrichtungen werden die einzelnen Bereiche (Strasse,\nTrinkwasser, Abwasser, Energie, Abfallentsorgung) für das\nKostendeckungsprinzip je als gesonderte Verwaltungszweige betrachtet. Die\nAufwendungen für Kanalisation und Abwasserreinigungsanlage dürfen dem\ngleichen Verwaltungszweig zugerechnet werden“ (Adrian Hungerbühler,\nGrundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBL 2003, Seite 520 f.).\n\n"}