{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-55_2008-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762bc1eb566c98aae86d6baefb866f9abe2420f7fc7e7329aacf576a61fbf7aecaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762bc1eb566c98aae86d6baefb866f9abe2420f7fc7e7329aacf576a61fbf7aecaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_55", "Checksum": "1a13412c6bc2b7dc2aa7c6d970f72eb1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.04.2008 A 2007 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 15.04.2008 A 2007 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Für dieses Wohnhaus war bis dahin eine\nBGF von 368 m2 beansprucht worden. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom\n18. April 2005 entsprach der Gemeindevorstand dem Baugesuch u.a. mit dem\nHinweis, dass die BGF-Reserve nach dem An- und Umbau noch 36 m2\nbetrage.\nAm 11. Mai 2005 stellte das Gemeindebauamt … ausgehend von einem\nMehrwert von Fr. 500'000.-- die provisorischen Anschlussgebühren für\nWasser und Kanalisation in Rechnung.\nAm 5. September 2005 liess … bei der Gemeinde ein weiteres Baugesuch\neinreichen, welches den Umbau des Nebengebäudes auf seiner Liegenschaft\nbetraf. Mit Baubescheid vom 24. Oktober 2005 erteilte der Gemeindevorstand\nauch hiefür die nachgesuchte Bewilligung unter verschiedenen Auflagen und\nAnordnungen.\nNach Vorliegen der amtlichen Schätzung vom 22. Dezember 2006 stellte die\nGemeindeverwaltung am 19. März 2007 die Anschlussgebühren Wasser und\nAbwasser definitiv in Rechnung, und zwar wie folgt:\n\nDefinitive Wasseranschlusstaxe gemäss\nArt. 46 ff. des Wasserversorgungsgesetzes\nSch. - Wert vor Umbau, Index 870 CHF 1'287'000.00\nSch. - Wert vor Umbau, Index 930 CHF 1'375'758.60\nSch. - Wert nach Umbau, Index 930 CHF 3'696'600.00\nDef. Mehrwert CHF 2'320'841.40\n\nAngenommener Mehrwert\ngemäss Rechnung Nr. 16/05 vom 11.5.05 CHF 500'000.00\nDifferenz CHF 1‘820‘841.40\ndavon 2% Anschlussgebühr CHF 36'416.85\n2,4% MWST CHF 874.00\nTotal zu Ihren Lasten CHF 37'290.85\n\nDefinitive Kanalisationsanschlusstaxe\ngemäss Art. 34 und 35 des Kanalisationsgesetzes\nSch. - Wert vor Umbau, Index 870 CHF 1'287'000.00\nSch. - Wert vor Umbau, Index 930 CHF 1'375'758.60\nSch. - Wert nach Umbau, Index 930 CHF 3'696'600.00\nDef. Mehrwert CHF 2'320'841.40\n\nAngenommener Mehrwert\ngemäss Rechnung Nr. 16/05 vom 11.5.05 CHF 500'000.00\nDifferenz CHF 1‘820‘841.40\ndavon 2% Anschlussgebühr CHF 36'416.85\n7,6% MWST CHF 2’767.70\nTotal zu Ihren Lasten CHF 39'184.55\n\nEine dagegen von … am 30. August 2007 eingereichte Einsprache wurde vom\nGemeindevorstand … mit Einspracheentscheid vom 19. September 2007\nunter gleichzeitiger Bestätigung der Veranlagungsverfügung und\nVerpflichtung zur Bezahlung der veranlagten Anschlussgebühren (Wasser:\nFr. 37'290.85; Abwasser Fr. 39'184.55) abgewiesen.\n\n2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2007 frist- und\nformgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung des\nkommunalen Einspracheentscheides sowie der Veranlagungsverfügung.\nEventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der verwaltungsgerichtlichen\nErwägungen an die Gemeinde zu neuer Entscheidfindung zurückzuweisen.\nZur Begründung stellte er vorweg das Vorliegen einer hinreichenden\ngesetzlichen Grundlage für die Erhebung der streitigen Gebühren in Frage.\nSodann erachtete er die veranlagten Gebühren sowohl im Widerspruch zum\nÄquivalenzprinzip stehend als auch dem Verursacherprinzip, welches nicht\nnur für periodische Benützungsgebühren Anwendung erheische, als nicht\nentsprechend.\n\n3. Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Die\ngesetzlichen Grundlagen für die streitigen Abgaben fänden sich in Art. 40 des\nkommunalen Wasserversorgungsgesetzes sowie in Art. 38 des im\nWesentlichen gleich lautenden Abwasserentsorgungsgesetzes, welche\nexplizit nicht nur Neubauten sondern auch nachträgliche bauliche Vorkehren\nerfassen würden. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzipes liege im Ergebnis\nnicht vor. Das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert sei bei\nvergleichbaren baulichen Vorkehren und Veranlagungen vom\nVerwaltungsgericht schon mehrfach als tauglich erachtet worden. Damit sei\nauch gesagt, dass die Rüge der Verletzung des Verursacherprinzips haltlos\nsei.\n\n4. In einem zweiten sowie einem nachfolgenden dritten Schriftenwechsel\nerhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen\nRechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Der Beschwerdeführer\nstellte sich im Wesentlichen noch auf den Standpunkt, dass ein zwischen den\nnämlichen Parteien ergangenes Urteil (A 07 33) auch hinsichtlich der sich im\nvorliegenden Verfahren stellenden Fragen einschlägig sei. Sodann stellte er\nnoch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Frage.\n\nAuf diese Darlegungen wie auch auf die weiteren Ausführungen in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n"}