Im vorliegenden Verfahren steht lediglich zur Diskussion, ob der Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit der geltend gemachten Fahrzeugauslagen erbracht wurde bzw. ein erhöhter Privatanteil für Autokosten (ermessensweise durch Vorinstanz anerkannt Fr. 14'900.-- [gegliedert in: Bereits im Veranlagungsverfahren verbuchter und berücksichtigter Privatanteil von Fr. 6'000.-- plus im Einspracheverfahren noch zusätzlich gewährte Aufrechnung in der Höhe von Fr. 8'900.--]) nachgewiesen werden konnte.