{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-54_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687fc47e22bac6cf66eb5704c7558a419f41fb41707f166105c8bef529cca2242edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687fc47e22bac6cf66eb5704c7558a419f41fb41707f166105c8bef529cca2242edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_54", "Checksum": "cf7e0858922c76583a000cbe38fd302b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.01.2008 A 2007 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 22.01.2008 A 2007 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR\n370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne\nBegründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein\nvollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert\n(Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG).\n\n2. Wie das Verwaltungsgericht schon mehrfach festgehalten hat (statt vieler:\nVGU A 05 93 E. 2), ist im Veranlagungsverfahren zwischen\nVerfahrenspflichten und Verfahrensrechten zu unterscheiden. Zu den\nVerfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur\nEinreichung von Beilagen sowie die Auskunftspflicht über steuerbegründende\nTatsachen. Verfahrensrechte sind dagegen Rechte auf Behauptung\nsteuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge\netc.). Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörden für\ndie steuerbegründenden Faktoren den Beweis zu erbringen haben und dem\nSteuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die\nSteuerschulden mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des\nBeweises sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht\noder ein Verfahrensrecht handelt. Im vorliegenden Verfahren steht lediglich\nzur Diskussion, ob der Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit der\ngeltend gemachten Fahrzeugauslagen erbracht wurde bzw. ein erhöhter\nPrivatanteil für Autokosten (ermessensweise durch Vorinstanz anerkannt Fr.\n14'900.-- [gegliedert in: Bereits im Veranlagungsverfahren verbuchter und\nberücksichtigter Privatanteil von Fr. 6'000.-- plus im Einspracheverfahren\nnoch zusätzlich gewährte Aufrechnung in der Höhe von Fr. 8'900.--])\nnachgewiesen werden konnte. Dies trifft vorliegend mangels entsprechender\nBelege für die differenzierte Verwendung der drei im Besitze der\nBeschwerdeführerin stehenden Fahrzeuge (Vw-Bus; Renault Twingo; Volvo)\nsowie komplett fehlender Bordbucheintragungen über die kilometermässige\nNutzung der einzelnen Fahrzeuge offenkundig nicht zu, weshalb die\nVorinstanz – gestützt auf die ihr bekannten Fakten (vgl. dazu:\nZusammenstellung auf Seite 4 in der Vernehmlassung vom 01.11.2007) –\ndurchaus berechtigt war, nach pflichtgemässem Ermessen eine vernünftige\nund sachlich nachvollziehbare Aufteilung zwischen geschäftlich bedingten\nFahrzeugauslagen (Fr. 9'612.--; entspricht ca. 14'700 km im Jahr 2006) sowie\nprivat verursachten Autounkosten (Fr. 14'900.--; ca. 22'800 km) zu treffen,\nzumal unbestritten geblieben ist, dass nur der Vw-Bus ausschliesslich zu\nDienstfahrten und für gewerbliche Verkaufszwecke (mobiler Kioskbetrieb)\nverwendet wurde, während die beiden anderen Personenwagen (Renault\nTwingo; Volvo) nachweislich unter anderem für private Schulungszwecke der\nvolljährigen und im selben Haushalt wie die Inhaber der Beschwerdeführerin\nlebenden Kinder genutzt wurden, welche am 12.01.2006 bzw. 26.09.2006\nbeide jeweils mit Erfolg die Autofahrprüfung bestanden hatten und seither\neben im Besitze der erforderlichen Fahrerlaubnis waren, was\nerfahrungsgemäss - trotz Generalabonnement für den öffentlichen Verkehr -\nohne weiteres zu einem erhöhten Privatgebrauch jener Fahrzeuge geführt\nhaben dürfte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder stichhaltiger\nGegenbelege kann daher willkürfrei auf die plausiblen Annahmen der\nVorinstanz abgestellt werden, womit es im Ergebnis weder am\nEinspracheentscheid betreffend Kantonssteuern 2006 noch direkte\nBundessteuer 2006 (beide datierend vom 26.09.2007) etwas auszusetzen\nbzw. im Sinne der Beschwerdeführerin zu korrigieren gibt.\nDer Steuerpflichtigen steht es aber zu, für weitere Steuerperioden mit der\nFührung von entsprechenden Bordbüchern selbst genaueren Beweis über\nihre Fahrzeugauslagen zu führen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Die Beschwerde gegen die Kantons- und direkte Bundessteuer wird\nabgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 143.--\n\nzusammen Fr. 743.--\n\ngehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3.a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig\nbegründetes Urteil verlangen. Wird von keiner Partei innert Frist eine\nBegründung verlangt, erwächst das Urteil in Rechtskraft.\n\nb) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich\nbegründet sowie den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die\nRechtsmittelfristen beginnen erst mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem\nbegründeten Urteil wird die volle Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- erhoben.\n"}