e) Bei der gerügten Doppelveranlagung für das Jahr 2006 handelt es sich klarerweise um einen Schreibfehler, der sich erst im Einspracheentscheid „eingeschlichen“ hat; er kann - da auch im Dispositiv dieses Entscheids ersichtlich - im Wege der Berichtigung gemäss Art. 66 VRG formlos korrigiert werden. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmässig und schützenswert.