44a des Gemeindegesetzes für den Kanton Graubünden (GG; BR 175.050) explizit vorgesehen. Diese Abgabenpflicht auf die Eigentümer von Zweitwohnungen zu beziehen, ist weder unter dem Aspekt des Rechtsgleichheitsgebots noch anderer verfassungsmässiger Rechte zu beanstanden. Zudem stellen sowohl Art. 5 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs des Kreises Oberengadin (GöVOE) in Verbindung mit Art. 9f. der Ausführungsbestimmungen zum GöVOE (ABzGöVOE) als auch Art. 8 GTG in Verbindung mit Art. 11 ABzGTG sowie Art.