Dass sie hierbei auf die genannten Artikel verweist, vermag an der Rechtskraft der genannten Verfügungen nichts zu ändern. Insgesamt ist daher der Nichteintretensentscheid der Gemeinde vollumfänglich zu schützen. 4. a) Im Übrigen erweisen sich die Rechnungsverfügungen auch in materieller Hinsicht als rechtmässig; der Vollständigkeit halber sei auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in aller gebotenen Kürze noch eingegangen: