24 GTG, welche besagen, dass der Gemeindevorstand bzw. beauftragte Dritte mittels Verfügung einen Entscheid über den Bestand der subjektiven Steuerpflicht erlassen können, falls der Pflichtige die subjektive Steuerpflicht bestreitet bzw. eine Rechnung trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt. Es kann hier dahinstehen, was die Gemeinde mit diesem Schreiben bezweckte, da der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – seine subjektive Steuerpflicht bezüglich der übersandten Rechnungen verspätet bestritten hätte.