Ebenso wenig vermag das Schreiben der Gemeinde vom 11. Juni 2007 etwas an der Rechtskraft der Rechnungsverfügungen zu ändern. Zwar stützt sich die Gemeinde in diesem Schreiben auf Art. 15 KTG bzw. Art. 24 GTG, welche besagen, dass der Gemeindevorstand bzw. beauftragte Dritte mittels Verfügung einen Entscheid über den Bestand der subjektiven Steuerpflicht erlassen können, falls der Pflichtige die subjektive Steuerpflicht bestreitet bzw. eine Rechnung trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt.