c) Auch die Rechnung Nr. 64425 vom 18. Dezember 2006 bezüglich der Nachzahlgebühren ist als Verfügung zu qualifizieren. Ihr war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VRG ist in einem solchen Fall der Weiterzug des Entscheids innert zwei Monaten seit Mitteilung zulässig. Die Einsprache im Mai 2007 war daher auf jeden Fall verspätet, weshalb auch diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.