Die rechtskräftigen Rechnungen sind als individuelle Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 473, 477; VGU A 00 9/A 00 26, E. 2b) und daher als Verfügungen zu qualifizieren. Auf rechtskräftige Verfügungen kann nur durch Wiederherstellung der Einsprachefrist oder bei Vorliegen eines Revisionsgrundes zurückgekommen werden.