26 Abs. 1 GTG in formelle Rechtskraft erwachsen. Sie waren daher nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Die rechtskräftigen Rechnungen sind als individuelle Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 473, 477; VGU A 00 9/A 00 26, E. 2b) und daher als Verfügungen zu qualifizieren.