3. a) Im Falle der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der Beschwerde führenden Partei, darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist (BGE 116 V 266 E. 2a). Mithin ist daher zu prüfen, ob die Gemeinde zu Recht aus formellen Gründen (Nichteinhalten der gesetzlichen Fristen) ein Eintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers abgelehnt hat. b) Zweifellos sind die Rechnungen Nr. 64388 und 66299 betreffend die Jahre 2006 und 2007 nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 26 Abs. 1 GTG in formelle Rechtskraft erwachsen.