Neben einer Auflistung der ausstehenden Beträge ist darin folgender Passus enthalten: „Nicht bezahlte Taxen werden durch den Gemeindevorstand gemäss Art. 15 KTG (Kurtaxengesetz) bzw. Art. 24 GTG (Gesetz über die Gäste- und Tourismustaxen) in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt. Sie erhalten hiermit gestützt auf Art. 23 und 24 GTG Gelegenheit zur Stellungnahme. … Erfolgt innert Frist keine Stellungnahme, wird aufgrund der Akten entschieden. Nach Art. 23 GTG kann der Gemeindevorstand gegebenenfalls eine Veranlagung nach Ermessen vornehmen.“ Der Einsprecher reagierte hierauf nicht.