2. Am 18. Dezember 2006 stellte die Gemeinde … … eine abgeänderte Rechnung (Nr. 64388) für das Jahr 2006 in Höhe von CHF 590.-- (Obligatorische Familienpauschale CHF 510.--, Verkehrsabgabe CHF 80.--) zu. Gemäss Rechtsmittelbelehrung war eine Einsprache gegen diese Rechnung innert 20 Tagen beim Gemeindevorstand möglich. Zudem übersandte ihm die Gemeinde gleichentags per Einschreiben eine mit „Nachzahlgebühr“ überschriebene Rechnung (Nr. 64425) für die Jahre 2001 bis 2005 in Höhe von insgesamt CHF 2'140.-- (Kurtaxenpauschale 5 Jahre à CHF 87.--/Bett = CHF 1'740.--, Verkehrsabgabe für 5 Jahre à CHF 80.--