{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-53_2008-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688182c6bd7b70d933fbaf213980b62897da0d90057c687ff83883044f98c7b67edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688182c6bd7b70d933fbaf213980b62897da0d90057c687ff83883044f98c7b67edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_53", "Checksum": "5c230bf0768272e88952431cfff6993a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.01.2008 A 2007 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 11.01.2008 A 2007 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Das KTG enthält keine eigene Regelung bezüglich der Verjährung.\nDa es sich – wie gezeigt – bei Kurtaxen und Verkehrsabgaben um\nKostenanlastungssteuern handelt, finden gemäss Art. 43 Abs. 3 und 4 GG die\nallgemeinen Grundsätze der kantonalen Gesetzgebung, in diesem Falle der\nSteuergesetzgebung (Art. 27 GTG) subsidiär Anwendung. Die relative\nVerjährungsfrist für periodische Steuern beträgt gemäss Art. 125 Abs. 1 des\nSteuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) fünf Jahre\nnach Ablauf der entsprechenden Steuerperiode. Die Vorinstanz hat die\nBeiträge für 2001 noch vor Ende 2006 mittels Verfügung in Rechnung gestellt.\nFür die Unterbrechung der Verjährung ist gemäss Art. 125 Abs. 3 StG einzig\nerforderlich, dass die Forderung rechtzeitig durch eine Amtshandlung\ngegenüber der pflichtigen Person geltend gemacht wird. Die fünfjährige\nVerjährungsfrist nach Art. 125 Abs. 1 StG wurde daher durch die\nRechnungsstellung noch im Jahr 2006 unterbrochen und begann von neuem\nzu laufen. Da auch die absolute 10-jährige Frist gemäss Art. 125 Abs. 4 StG\nnoch nicht verstrichen ist, sind die Ansprüche für das Jahr 2001 nicht verjährt.\n\nc) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beiträge hätten nicht\nrückwirkend erhoben werden dürfen. Zwar lässt sich die rückwirkende\nVeranlagung entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin nicht auf Art.\n128 Ziff. 1 OR abstützen, welche lediglich die Verjährung periodisch\nwiederkehrender Leistungen des Zivilrechts betrifft, wohl aber auf Art. 25 GTG\nin Verbindung mit Art. 125 Abs. 1 StG, wonach das Recht, eine Steuer zu\nveranlagen, für periodische Steuern 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode\nverjährt. Steuerperiode für die Familienpauschale und die Verkehrssteuern für\ndas Jahr 2001 war gemäss Art. 7 Abs. 1 GTG das Jahr 2001; die Steuer durfte\ndaher bis Ende 2006 veranlagt werden. Auch kann aus der Tatsache, dass in\nder Vergangenheit keine solchen Abgaben verlangt wurden, keinesfalls ein\nVertrauenstatbestand zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.\n\nd) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Wohnung umfasse nur 2\nZimmer, Küche und Bad, widerspricht dies eindeutig dem Grundbucheintrag,\naus dem sich ergibt, dass er Eigentümer einer 3-Zimmer-Wohnung ist.\n\ne) Bei der gerügten Doppelveranlagung für das Jahr 2006 handelt es sich\nklarerweise um einen Schreibfehler, der sich erst im Einspracheentscheid\n„eingeschlichen“ hat; er kann - da auch im Dispositiv dieses Entscheids\nersichtlich - im Wege der Berichtigung gemäss Art. 66 VRG formlos korrigiert\nwerden.\nDer angefochtene Entscheid erweist sich somit sowohl in formeller als auch\nin materieller Hinsicht als rechtmässig und schützenswert.\n\n5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73\nAbs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der\nobsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine\nParteientschädigung zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.--\n\nzusammen Fr. 1'748.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}