{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-53_2008-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688182c6bd7b70d933fbaf213980b62897da0d90057c687ff83883044f98c7b67edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688182c6bd7b70d933fbaf213980b62897da0d90057c687ff83883044f98c7b67edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_53", "Checksum": "5c230bf0768272e88952431cfff6993a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.01.2008 A 2007 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 11.01.2008 A 2007 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Januar 2007 in Kraft getretenen VRG ist das taugliche\nRechtsmittel, da sich der Beschwerdeführer gegen einen gemeindlichen\nEntscheid wendet, der bei keiner anderen Instanz angefochten werden kann\n(Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Dass in der Rechtsmittelbelehrung des\nEinspracheentscheids fälschlicherweise die Verwaltungsbeschwerde gemäss\nArt. 28 VRG genannt (jedoch das Verwaltungsgericht als Adressat\nbezeichnet) wird, ändert daran nichts, zumal der Beschwerdeführer\ntatsächlich das richtige Rechtsmittel vor der richtigen Instanz erhoben hat, ihm\naus dieser fehlerhaften Belehrung folglich kein Nachteil erwachsen ist.\n2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Nichteintretensentscheid der\nBeschwerdegegnerin. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig\nerhoben wurde und das Verwaltungsgericht daher auf diese einzutreten hat.\nDer Nichteintretensentscheid vom 27. August 2007 wurde am 29. August\n2007 mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer ausweislich des auf dem\nEntscheid befindlichen Eingangsstempels am 31. August 2007 zu. Das\nGericht sieht keinen Anlass, an diesem Zugangsdatum zu zweifeln, zumal\nauch die Beschwerdegegnerin, die im Übrigen die Beweislast für einen\nfrüheren Zugang träfe, dieses nicht in Abrede stellt. Die Beschwerdefrist\nbegann daher gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG am der Mitteilung folgenden Tag,\ndem 1. September 2007, zu laufen. Mit Erhebung der Beschwerde am 1.\nOktober 2007 wäre eine 20-tägige Beschwerdefrist, wie in der\nRechtsmittelbelehrung angegeben, klar versäumt gewesen. Gemäss Art. 52\nAbs. 1 VRG beträgt die Frist für die verwaltungsgerichtliche Beschwerde\ngemäss Art. 49 VRG jedoch 30 Tage. Diese gesetzliche, peremptorische Frist\nkann nicht verlängert, aber auch nicht verkürzt werden. Die\nentgegenstehende Regelung in Art. 26 Abs. 2 GTG ist daher unbeachtlich, die\nRechtsmittelbelehrung auch hinsichtlich der Frist unrichtig. Gemäss Art. 7\nAbs. 3 VRG dürfen falsche Fristangaben in einem Entscheid für die betroffene\nPartei keine Nachteile zur Folge haben. Es gilt daher die gesetzliche 30-tägige\nFrist, die rechnerisch am 30. September 2007 endete. Da der letzte Tag der\nFrist auf einen Samstag fiel, endete sie gemäss Art. 7 Abs. 2 VRG am\nnächstfolgenden Werktag, d.h. mit Ablauf des 1. Oktober 2007. Die\nBeschwerde wurde folglich rechtzeitig eingereicht, weshalb auf sie einzutreten\nist.\n\n3. a) Im Falle der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids hat das Gericht,\nungeachtet der Vorbringen der Beschwerde führenden Partei, darüber zu\nentscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten\nist (BGE 116 V 266 E. 2a). Mithin ist daher zu prüfen, ob die Gemeinde zu\nRecht aus formellen Gründen (Nichteinhalten der gesetzlichen Fristen) ein\nEintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers abgelehnt hat.\nb) Zweifellos sind die Rechnungen Nr. 64388 und 66299 betreffend die Jahre\n2006 und 2007 nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Einsprachefrist\ngemäss Art. 26 Abs. 1 GTG in formelle Rechtskraft erwachsen. Sie waren\ndaher nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Die\nrechtskräftigen Rechnungen sind als individuelle Hoheitsakte, durch die eine\nkonkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder\nfeststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121\nII 473, 477; VGU A 00 9/A 00 26, E. 2b) und daher als Verfügungen zu\nqualifizieren. Auf rechtskräftige Verfügungen kann nur durch\nWiederherstellung der Einsprachefrist oder bei Vorliegen eines\nRevisionsgrundes zurückgekommen werden. Vorliegend sind jedoch weder\nrechtlich relevante Fristwiederherstellungsgründe noch Revisionsgründe im\nSinne des Art. 67 VRG ersichtlich; solche werden auch vom\nBeschwerdeführer nicht geltend gemacht.\n\nc) Auch die Rechnung Nr. 64425 vom 18. Dezember 2006 bezüglich der\nNachzahlgebühren ist als Verfügung zu qualifizieren. Ihr war keine\nRechtsmittelbelehrung beigefügt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VRG ist in einem\nsolchen Fall der Weiterzug des Entscheids innert zwei Monaten seit Mitteilung\nzulässig. Die Einsprache im Mai 2007 war daher auf jeden Fall verspätet,\nweshalb auch diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n"}