{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-53_2008-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688182c6bd7b70d933fbaf213980b62897da0d90057c687ff83883044f98c7b67edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097688182c6bd7b70d933fbaf213980b62897da0d90057c687ff83883044f98c7b67edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_53", "Checksum": "5c230bf0768272e88952431cfff6993a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.01.2008 A 2007 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 11.01.2008 A 2007 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Der in … TI wohnhafte niedergelassene deutsche Staatsangehörige … ist seit\n1983 Stockwerkeigentümer einer 3-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilienhaus\n… in …. Am 11. Mai 2006 stellte ihm … Tourismus zwei Rechnungen im\nGesamtbetrag von Fr. 1'145.-- für Kurtaxen, Verkehrsabgaben sowie\nfreiwillige Angehörigen- und Gästepauschale an seine damalige\nWohnadresse in … TI zu. … sandte diese Rechnungen mit der Bemerkung\nzurück, es handle sich um einen Irrtum; er besitze nur eine 2-Zimmer-\nWohnung und habe in den letzten Jahren nie derartige Rechnungen erhalten.\n\n2. Am 18. Dezember 2006 stellte die Gemeinde … … eine abgeänderte\nRechnung (Nr. 64388) für das Jahr 2006 in Höhe von CHF 590.--\n(Obligatorische Familienpauschale CHF 510.--, Verkehrsabgabe CHF 80.--)\nzu. Gemäss Rechtsmittelbelehrung war eine Einsprache gegen diese\nRechnung innert 20 Tagen beim Gemeindevorstand möglich. Zudem\nübersandte ihm die Gemeinde gleichentags per Einschreiben eine mit\n„Nachzahlgebühr“ überschriebene Rechnung (Nr. 64425) für die Jahre 2001\nbis 2005 in Höhe von insgesamt CHF 2'140.-- (Kurtaxenpauschale 5 Jahre à\nCHF 87.--/Bett = CHF 1'740.--, Verkehrsabgabe für 5 Jahre à CHF 80.-- =\nCHF 400.--), welche jedoch keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Im\nBegleitschreiben verwies die Gemeinde darauf, dass … zu keiner Zeit\nzivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde innegehabt habe und daher\nkurtaxenpflichtig sei. Kurtaxenpauschale und Verkehrsabgabe würden daher\nfür 5 Jahre rückwirkend in Rechnung gestellt. Grundeigentum habe zwar eine\nSteuerpflicht zur Folge, nicht aber die Befreiung von der Kurtaxenpflicht.\n3. Am 6. Februar 2007 stellte … Tourismus … eine Rechnung (Nr. 66299)\nbetreffend obligatorische Familienpauschale sowie Verkehrsabgabe für das\nJahr 2007 in Höhe von insgesamt CHF 590.-- zu, welche inhaltlich und\nhinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung gleich lautete wie die entsprechende\nRechnung für das Jahr 2006.\n\n4. Nachdem ihm die Gemeinde Kontoauszüge über die ausstehenden Beträge\nzugesandt hatte, schickte … am 7. Mai 2007 alle drei Rechnungen an die\nGemeinde zurück und führte aus, nach Rücksprache mit seinem\nSteuerberater könnten Kurtaxenpauschalen und Verkehrsabgaben nicht\nnachträglich berechnet werden, zumal er während der vergangenen Jahre die\nWohnung in … nicht benutzt habe. Dies wertete die Gemeinde als Einsprache\nund gab dem Abgabepflichtigen mit Schreiben vom 11. Juni 2007 nochmals\nGelegenheit zur Stellungnahme. Neben einer Auflistung der ausstehenden\nBeträge ist darin folgender Passus enthalten: „Nicht bezahlte Taxen werden\ndurch den Gemeindevorstand gemäss Art. 15 KTG (Kurtaxengesetz) bzw. Art.\n24 GTG (Gesetz über die Gäste- und Tourismustaxen) in einer anfechtbaren\nVerfügung festgelegt. Sie erhalten hiermit gestützt auf Art. 23 und 24 GTG\nGelegenheit zur Stellungnahme. … Erfolgt innert Frist keine Stellungnahme,\nwird aufgrund der Akten entschieden. Nach Art. 23 GTG kann der\nGemeindevorstand gegebenenfalls eine Veranlagung nach Ermessen\nvornehmen.“ Der Einsprecher reagierte hierauf nicht.\n\n5. Am 27. August 2007 (Mitteilungsdatum: 29. August 2007) erliess der\nGemeindevorstand einen Einspracheentscheid. In diesem trat er auf die\nEinsprache wegen Verfristung nicht ein und stellte fest, dass die subjektive\nSteuerpflicht für die gesamte Forderung gegeben sei. Dieser Entscheid sei\n„innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Verwaltungsbeschwerde gemäss Art.\n28 ff des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR\n370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden“ anfechtbar.\n6. … erhob am 1. Oktober 2007 verwaltungsgerichtliche Beschwerde und\nbeantragte die Aufhebung des Entscheids. Die Forderung für das Jahr 2001\nsei verjährt, die Pauschalen für das Jahr 2006 seien doppelt in Rechnung\ngestellt worden. Zudem sei … Tourismus nicht legitimiert, die Beiträge ab\n2006 einzufordern, da es für diesen Zeitraum an einer wirksamen Delegation\ndurch die Gemeinde fehle.\n\n7. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung\nder Beschwerde. Sie führte aus, die Rechnungen seien – da nicht rechtzeitig\nangefochten – in Rechtskraft erwachsen; Revisions- bzw.\nFristwiederherstellungsgründe seien nicht ersichtlich. Die Verjährungseinrede\nsei verspätet erhoben worden, im Übrigen weder die relative noch die\nabsolute Verjährungsfrist abgelaufen. Bei der doppelten Geltendmachung der\nGebühren für das Jahr 2006 handle es sich offensichtlich um einen\nSchreibfehler. Die Delegation an … Tourismus sei ebenfalls rechtsgenüglich\nerfolgt.\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}