Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird sowohl hinsichtlich der Kantonssteuer als auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-- zusammen Fr. 1'181.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.