Hinzu kommt, dass die Steuerverwaltung ihre Einspracheentscheide ausführlich begründet hat. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist dabei nicht ersichtlich. Hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache bzw. seiner Beschwerde in Gegensatz zu der mit seiner Selbstdeklaration beantragten Veranlagung gesetzt, ist die Beschwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers.