c) Vorliegend hat die Steuerverwaltung für die Veranlagung vollumfänglich auf die in der Steuerklärung des Beschwerdeführers gemachten Angaben abgestellt. Sowohl die Höhe des steuerbaren Einkommens und Vermögens als jene des satzbestimmenden Einkommens und Vermögens stimmen mit der Deklaration des Beschwerdeführers überein bzw. wurden von der Vorinstanz zu seinen Gunsten teilweise noch tiefer angesetzt. Darauf ist er zu behaften. Mit seiner Einsprache, mit der er eine Nullveranlagung verlangt hat, hat er sich dazu in Widerspruch gesetzt.