2. a) Der Beschwerdeführer hat durch seinen damaligen Treuhänder die zur Diskussion stehende Steuererklärung einreichen lassen. Im Steuerverfahren (inkl. Rechtsmittelverfahren) können sich die Steuerpflichtigen rechtsgültig vertreten lassen (so bereits PVG 1984 Nr. 76). Dies hat zur Folge, dass alle Handlungen des Vertreters den vertretenen Steuerpflichtigen zugerechnet werden (VGU A 05 29, A 00 6; VGE 823/97). Dies gilt insbesondere für die Angaben in der Steuerklärung.