Dabei übersieht er, dass es sich beim Einspracheverfahren nicht um ein Justizverfahren, sondern um einen Bestandteil des Veranlagungsverfahrens handelt, dem weitgehend der Sinn einer Wiedererwägung zukommt, bei der die Behörde auf allfällige Oberflächlichkeiten aufmerksam gemacht werden kann, um diese zu beseitigen, ohne dass sich noch weitere Instanzen zuerst in den Fall einarbeiten müssen. Zuständig für die Einsprachebehandlung ist jene Behörde, welche die beanstandete Verfügung erlassen hat (Art. 137 StG und 132 DBG).