In der Anpassung der Empfehlung des Vorstandes der SSK vom 2./3. April 2003 hielt dieser am 7. März 2006 fest, dass die Kapitalleistung bei Rückkauf einer Leibrentenversicherung - im Unterschied zur Rückgewährleistung im Todesfall - nicht als Kapitalleistung aus Vorsorge zu qualifizieren sei, welche die Anwendung des Vorsorgetarifs (Art. 38 DBG) rechtfertigen würde.