Der Beschwerdeführer konnte keine Überbrückungsfunktion der Rente belegen. Aus den Unterlagen geht eine entsprechende Überbrückungs-Notwendigkeit auch keineswegs hervor. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1942) ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Rente an die Stelle des Einkommens getreten ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Beschwerdeführer bei Vertragsschluss eine statistische Restlebenserwartung von rund 21 Jahren hatte.