Im vorliegenden Fall fällt somit - auch vor der vollständigen Rückzahlung des reservierten Kapitals - beim Tod des Beschwerdeführers die Rente dahin und das noch verbleibende Kapital fällt vollständig dem Rentenschuldner anheim. Der zur Diskussion stehende Vertrag stellt somit auf das Leben des Beschwerdeführers ab, was eindeutig für eine Leibrente spricht. Da die Zahlungen jedoch zeitlich im Umfang des reservierten Kapitals begrenzt sind, ist nicht von einer lebenslänglichen, sondern von einer temporären Leibrente auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte keine Überbrückungsfunktion der Rente belegen.