Dies ergebe sich auch aufgrund einer Auslegung von Art. 38 Abs. 1 DBG nach dessen Sinn und Zweck sowie aufgrund des Gebots der vertikalen Harmonisierung. Sämtliche vorliegend umstrittenen Zahlungen seien als Leibrenten im genannten Sinn zu qualifizieren. b) Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragte ebenfalls mit ähnlicher Argumentation Abweisung der Beschwerde. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.