Auch diese unterlägen zu 40 % der Einkommensbesteuerung. Die Besteuerung erfolge dabei schweizweit sowohl für die Kantons- wie auch für die direkte Bundessteuer zusammen mit dem übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausbezahlt würde, d.h. zum Rentensatz gemäss Art. 40 StG bzw. Art. 37 DBG und nicht - wie von den Beschwerdeführern behauptet - für die direkte Bundessteuer gemäss Art. 38 DBG. Dies ergebe sich auch aufgrund einer Auslegung von Art.