3. a) Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gälten auch die so genannten abgekürzten oder temporären Leibrenten steuerrechtlich als Leibrenten und unterlägen - mit Ausnahme von Überbrückungsrenten von kurzer Dauer bis rund 5 Jahre - gestützt auf Art. 23 Abs. 2 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 % der Einkommensbesteuerung. Dasselbe gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Kapitalzahlungen aus (temporären) Leibrenten. Auch diese unterlägen zu 40 % der Einkommensbesteuerung.