2. Dagegen erhoben … und … Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer machten zusammengefasst geltend, bei den empfangenen Leistungen handle es sich nicht um Leibrenten. Falls doch davon ausgegangen werde, seien sie allenfalls als temporäre Leibrenten zu erfassen, die gleich wie sog. Zeitrenten zu besteuern seien.