d) Die erwähnten Zahlungen qualifizierte die Steuerverwaltung allesamt als Einkünfte aus Leibrenten. Im Rahmen der definitiven Veranlagungsverfügungen vom 30. August 2006 für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2004 wurden sie dementsprechend - zu 40%, zusammen mit dem übrigen Einkommen - der Einkommenssteuer unterstellt. Die Kapitalabfindungen wurden dabei zum Rentensatz erfasst, die jährliche Rente dagegen voll. Die von den Steuerpflichtigen dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 15. August 2007 ab.