{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-51_2009-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fae04e35c602fed305d082d55ced5a6cb767fc584c821cff88d218f5e4442fe7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fae04e35c602fed305d082d55ced5a6cb767fc584c821cff88d218f5e4442fe7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_51", "Checksum": "e5465ebb5a2f989ae3be94fd88919cce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 20.04.2009 A 2007 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 20.04.2009 A 2007 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:19:09", "Checksum": "5efb920322f2d626a6c17c35a260e2d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 20.04.2009 A 2007 51\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\n b) Zur Qualifikation der einmalig geleisteten Beträge von € 356'056.-- und €\n228'306.-- kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte verwiesen werden.\nZu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch der Finanzbericht der … in\nLiquidation, in welchem die Rente von jährlich € 30'548.-- als\nLeibrentenvertrag bezeichnet wurde. Sodann wurde festgehalten, dass beim\nTod des Rentengläubigers die Entschädigung auf den „partner“, also die\nRentenschuldnerin, übergehe. Die Rente von jährlich € 22'689.-- wurde gar\nlebenslänglich vereinbart. Auch diese beiden Leistungen sind demnach klar\nals Leibrenten zu qualifizieren. Die Ansprüche wurden indessen mit einer\nEinmalzahlung abgegolten.\n\n4. Über die Frage, ob Kapitalleistungen, die anstelle einer Leibrente ausgerichtet\nwerden, zum Rentensatz von 40% gemäss Art. 37 DBG oder gemäss Art. 38\nDBG zum privilegierten Tarif von 1/5 zu besteuern seien, herrscht in der Lehre\nkeine Einigkeit.\n\nIn der Anpassung der Empfehlung des Vorstandes der SSK vom 2./3. April\n2003 hielt dieser am 7. März 2006 fest, dass die Kapitalleistung bei Rückkauf\neiner Leibrentenversicherung - im Unterschied zur Rückgewährleistung im\nTodesfall - nicht als Kapitalleistung aus Vorsorge zu qualifizieren sei, welche\ndie Anwendung des Vorsorgetarifs (Art. 38 DBG) rechtfertigen würde. Die\nKapitalleistung bei Rückkauf sei das Resultat eines vom\nVersicherungsnehmer zur Auflösung gebrachten\nLeibrentenversicherungsvertrages, wobei die Kapitalleistung an die Stelle der\nansonsten geschuldeten weiteren Rentenleistung trete. Kapitalabfindungen\nfür wiederkehrende zukünftige Leistungen sollen demnach unter\nBerücksichtigung der übrigen Einkünfte zum Rentensatz erfasst werden (Art.\n37 DBG; vgl. Anpassung der Empfehlung des Vorstandes der SSK vom 2./3.\nApril 2003 am 7. März 2006, Loseblattwerk Vorsorge und Steuern -\nAnwendungsfälle der beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, 7/3, Cosmos\nVerlag, Stand Dezember 2006; vgl. auch BGE 2P.166/2004, E. 5.5.5). Wie die\nBeschwerdegegner dargelegt haben, handelt es sich dabei um eine\nschweizweit gehandhabte Praxis, die auf einer sachgerechten Auslegung von\nArt. 38 DBG beruht. Davon abzuweichen besteht kein Anlass. Die\nBeschwerde ist demnach auch in dieser Hinsicht abzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nBeschwerdeführer.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Die Beschwerde wird sowohl hinsichtlich der Kantonssteuer als auch\nhinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.--\n\nzusammen Fr. 6'219.--\n\ngehen unter Solidarhaft zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit\nZustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 16. Februar 2009\nteilweise gutgeheissen (2C_255/2008).\n"}