{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-51_2009-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fae04e35c602fed305d082d55ced5a6cb767fc584c821cff88d218f5e4442fe7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fae04e35c602fed305d082d55ced5a6cb767fc584c821cff88d218f5e4442fe7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_51", "Checksum": "e5465ebb5a2f989ae3be94fd88919cce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 20.04.2009 A 2007 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 20.04.2009 A 2007 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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März 2004 haben die Parteien zu vorerwähntem\nStammrechtsvertrag einen „Ergänzender Stammrechtsvertrag“\nabgeschlossen. Darin wurde vereinbart, dass … das Recht hat, monatlich\neine Auszahlung von mindestens € 5'000.-- (insgesamt € 60'000.-- jährlich) zu\nLasten des aufgezinsten Kapitals zu verlangen. Diese Auszahlungen enden\nmit dem Tod von … oder wenn das reservierte Kapital inklusive Verzinsung\nauf Null reduziert ist. Stirbt … bevor das reservierte Kapital aufgebraucht ist,\nerlischt das Stammrecht und das verbleibende reservierte Kapital fällt der\nRentenschuldnerin, der …, anheim.\n\nb) Aus dem Finanzbericht 2004 der … in Liquidation geht hervor, dass …,\ngestützt auf einen Leibrentenvertrag, zwischen dem 1. März 2007 und dem 1.\nMärz 2017 jährlich € 30'548.-- hätten ausbezahlt werden müssen. Aufgrund\nder Liquidation der … wurden … statt der eigentlich ab dem 1. März 2007\nauszuzahlenden Rente von jährlich € 30'548.-- einmalig € 228'306.-- bezahlt.\n\nc) Dem Finanzbericht 2004 der … in Liquidation ist weiter zu entnehmen, dass\ndie … in Liquidation aufgrund eines Stammrechtsvertrages verpflichtet war,\n… eine lebenslängliche Rente von jährlich € 22'689.-- zu bezahlen. Aufgrund\nder Liquidation der … wurden … statt dieser jährlichen Rente einmalig €\n356'056.-- ausgerichtet.\n\nd) Die erwähnten Zahlungen qualifizierte die Steuerverwaltung allesamt als\nEinkünfte aus Leibrenten. Im Rahmen der definitiven\nVeranlagungsverfügungen vom 30. August 2006 für die Kantons- und die\ndirekte Bundessteuer 2004 wurden sie dementsprechend - zu 40%,\nzusammen mit dem übrigen Einkommen - der Einkommenssteuer unterstellt.\nDie Kapitalabfindungen wurden dabei zum Rentensatz erfasst, die jährliche\nRente dagegen voll. Die von den Steuerpflichtigen dagegen erhobenen\nEinsprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 15. August 2007\nab.\n\n2. Dagegen erhoben … und … Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem\nAntrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer\nBeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die\nBeschwerdeführer machten zusammengefasst geltend, bei den empfangenen\nLeistungen handle es sich nicht um Leibrenten. Falls doch davon\nausgegangen werde, seien sie allenfalls als temporäre Leibrenten zu\nerfassen, die gleich wie sog. Zeitrenten zu besteuern seien. Falls beim Betrag\nvon € 356'056.-- bzw. Fr. 221'752.-- weder eine Zeitrente noch eine\ntemporäre, sondern eine normale Leibrente angenommen werde, habe die\nBesteuerung gemäss Art. 38 DBG zu erfolgen.\n\n3. a) Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die\nAbweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, nach herrschender Lehre und\nRechtsprechung gälten auch die so genannten abgekürzten oder temporären\nLeibrenten steuerrechtlich als Leibrenten und unterlägen - mit Ausnahme von\nÜberbrückungsrenten von kurzer Dauer bis rund 5 Jahre - gestützt auf Art. 23\nAbs. 2 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 % der Einkommensbesteuerung.\nDasselbe gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für\nKapitalzahlungen aus (temporären) Leibrenten. Auch diese unterlägen zu 40\n% der Einkommensbesteuerung. Die Besteuerung erfolge dabei schweizweit\nsowohl für die Kantons- wie auch für die direkte Bundessteuer zusammen mit\ndem übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle der\neinmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausbezahlt würde,\nd.h. zum Rentensatz gemäss Art. 40 StG bzw. Art. 37 DBG und nicht - wie\nvon den Beschwerdeführern behauptet - für die direkte Bundessteuer gemäss\nArt. 38 DBG. Dies ergebe sich auch aufgrund einer Auslegung von Art. 38\nAbs. 1 DBG nach dessen Sinn und Zweck sowie aufgrund des Gebots der\nvertikalen Harmonisierung. Sämtliche vorliegend umstrittenen Zahlungen\nseien als Leibrenten im genannten Sinn zu qualifizieren.\n\nb) Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragte ebenfalls mit ähnlicher\nArgumentation Abweisung der Beschwerde.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die Beschwerdeführer haben zunächst geltend gemacht, die jetzt\nvorgenommene Veranlagung verstosse gegen Treu und Glauben, da die\nSteuerverwaltung in den vorangegangenen Steuerperioden stets so veranlagt\nhabe, wie die Beschwerdeführer beantragt hätten. In der Replik haben sie\ndiesen Einwand fallengelassen, weshalb sich das Gericht damit nicht zu\nbefassen hat.\n\n"}