2. Vorliegend enthielten die Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2007 keines der erforderlichen Elemente. Es ist daraus nicht einmal ersichtlich, dass er mit den Einspracheentscheiden der Steuerverwaltung hinsichtlich der Höhe der veranlagten Steuern nicht einverstanden ist. Weder wird ein konkreter Sachverhalt aufgeführt, noch ist erkennbar, wie und weshalb die angefochtenen Entscheide falsch sein sollten. Der Beschwerdeführer scheint im Gegenteil der Auffassung zu sein, dass die Veranlagungen inhaltlich richtig seien, stellt er doch die Bezahlung der Steuern nach Erhalt einer Antwort in Aussicht.