140 Abs. 2 des Gesetzes über die die direkte Bundessteuer (DBG). Danach muss der Steuerpflichtige in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt. Falls alle vier wesentlichen Bestandteile fehlen, liegt indessen gar keine eigentliche Beschwerde vor.