g) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass für eine weitergehende Erhöhung des Anteils öffentliche Interessenz im Sinne der Begehren der Beschwerdeführer kein Anlass besteht. Wie den verschieden gelagerten Interessen der Beschwerdeführer an den drei erwähnten Strassenstücken Rechnung getragen wird, wird Gegenstand des Kostenverteilers im Rahmen der 2. Phase bilden müssen (insbesondere Art. 24 Abs. 2 KRVO mit eventuellen Beitragszonen), worauf aber hier nicht eingegangen werden muss. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.